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Impressum

Hier finden Sie unser Impressum, den Disclaimer und im Anschluss unsere Mietbedingungen. Bei Fragen hierzu kontakten Sie uns bitte.

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MM-Autovermietung GmbH
Hermann-Ehlers-Weg 2

25337 Elmshorn
Tel.: 04121-71007
Fax: 04121-71000
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.mm-autovermietung.de

Geschäftsführer
Ulf Pretzel-Vonderschmidt
Handelsregistergericht Hamburg HRB 45 566
Ust-IdNr.: DE 1186 98343
St.Nr.: 2118 / 294 / 30874


Haftungshinweis
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Mietvertragsbedingungen 

1. Fahrzeugübergabe / Fahrzeugrücknahme und Mietzeit 

a) Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand, ausgestattet mit KFZ-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter, Beanstandungen sind sofort nach KFZ-Übernahme zu melden. 

b) Die Miete beginnt und endet an den vom  Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen. 

c) Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ( z.B. dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen im Rückstand ist) ist der Vermieter berechtigt, die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt oder - unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages - sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug  jederzeit in Besitz zu nehmen oder Strafanzeige zu erstatten und das KFZ von der Polizei sicherstellen zu lassen. Wird das das Fahrzeug außerhalb der Stationsöffnungszeiten oder nicht an den vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert sich - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist- der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiederöffnung der Rückgabestation bzw. Vermieterbeauftragte Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in Besitz genommen haben. 

d) Das Fahrzeug ist wieder vollgetankt zurückzugeben. 

 

2. Benutzung des Fahrzeugs 

a) Zur Benutzung des Fahrzeugs sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch Festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet, 

aa) dem Vermieter den Namen des weiteren Fahrers mitzuteilen, 

bb) sich davon zu überzeugen, das dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21                              Jahre alt ist und über eine mehr als zwölfmonatige Fahrpraxis verfügt und 

cc) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeugs die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren                 Einhaltung zu verpflichten. 

b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Fahrzeugs zu beachten. Bei LKW-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrgesetzes (GüKG) zu beachten. Es dürfen keine Gegenstände transportiert werden, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. 

c) Das Fahrzeug  darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen oder zum Befahren von Rennstrecken. 

Nicht gestatten ist die Weitervermietung.

 

2.d) Bei Fahrten außerhalb Deutschlands ist mit dem Vermieter eine schriftliche Ausnahme zu vereinbaren. 

e) Der Mieter hat alle erforderlichen technischen Regeln zu beachten. Öl-, Wasser u. Reifen sind regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug vollzutanken. 

f) Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über  € 100,- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. 

g) Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter / Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und - Papiere an sich zu tragen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Ferner sind etwaige gesetzliche Bestimmungen für das Abstellen von LKW zu beachten. 

h) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Gewicht ausgewählten Kindersitz (§ 21 StVO.). 

3. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadenfall oder Panne 

Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall / die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel ( Zeugen, Spuren ) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des -Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlung der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen(Gefährdung des Versicherungsschutzes ). Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen o. -zubehör, hat der Mieter/ Fahrer sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die Fahrzeugschlüssel / Papiere in der Vermietstation abzugeben. 

4. Haftung des Mieters 

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Fahrzeug keine Vollkasko-Versicherung besteht. Bei Schäden, auch wenn sie vom Fahrer zu vertreten sind, haftet der Mieter wie folgt: 

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrags entstandenen Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Kfz. einschließlich Kfz.-teilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder nach dem Wiederbeschaffungswert errechnet. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Bergungskosten und Rückführungsgebühren, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten und sonstige Kosten- soweit angefallen. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte- einschließlich der in Ziff. 2 bezeichneten weiteren Fahrer- haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

 

5. Haftungsreduzierung 

a) Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 6 - seine Haftung nach Ziff. 4 durch Abschluss der Option "Haftungsreduzierung für alle Unfallschäden einschließlich Kfz-Diebstahl" oder "Haftungsreduzierung nur für Kfz-Diebstahl" auf der Vorderseite des Mietvertrags gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadenfall reduzieren. Die Höhe der SB sowie die der entsprechende Zusatzgebühr ergibt dich aus der Vorderseite des Mietvertrages. 

Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n der/die Mieter/in für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeugs unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss. Das Maß der Haftung bestimmt sich in solchen Fällen nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 WG. Bei Vorsatz haftet der Mieter analog § 1 Abs. WG unbegrenzt. 

Die Haftungsreduzierung für einen Mieter entfällt zukünftig auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit nicht vollständig, sondern nur je nach Verschuldungsgrad, Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine voll Haftung des Mieters bei grober Fahrlässigkeit vorsehen, sind vollständig unwirksam. Bitte verwenden Sie deshalb neue AGB. Bis dahin stellen wir Ihnen das in der Anlage dieses Newsletters mitgelieferte Formular zur Verfügung. 

6. Wegfall der Haftungsreduzierung 

Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 5 trifft nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer eine oder mehrere der in Ziffern 2-3 genannten Bestimmungen verletzt. Dies gilt insbesondere auch, wenn bei einem Schadenfall- ob mit oder ohne Beteiligung Dritter -die Polizei nicht hinzugezogen wurde, so dass dem Vermieter die Möglichkeit zur objektiven Aufklärung des Schadenfalles genommen wird; ferner bei Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht nach Ziff. 2a berechtigten Fahrer sowie bei Verstoß gegen des Einreiseverbot nach Ziff.2d. Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden trifft die Haftungsreduzierung nach Ziff. 5 nicht ein. 

Weiter haftet der Mieter trotz Abschluss der Haftungsreduzierung voll für alle Schäden, die auf nicht Beachtung von Durchfahrtshöhe oder- breite, auf unsachgemäße Beladung des Ladeguts sowie bei einem Cabriolet auf das Abstellen mit geöffnetem Verdeck zurückzuführen sind. Ebenfalls haftet der Mieter für Schäden an Reifen, Autotelefon, Zubehör sowie für Abschleppkosten, Bergungskosten und Rückführungskosten, Mietausfall und sonstige Kosten- soweit angefallen. 

7. Versicherungen 

Im Mietpreis enthalten ist die Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, wie es im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Bei vereinbarter Insassen-Unfallversicherung gelten folgende Leistungen: Invalidität € 20.451,-, Tod € 10.225,-, Heilkosten € 511,-, ggf. anteilig auf die Insassen verteilt. Bei vier oder mehr berechtigten Insassen erhöhen sich die Summen um 50%. 

8. Haftung des Vermieters 

Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewähren und Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen. Jedoch übernimmt der Vermieter - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit- keine Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere auch nicht für Folgeschäden oder Ansprüche Dritter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben. 

9. Zahlungsverpflichtung des Mieters- gesamtschuldnerische Haftung 

Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung des bei der Rückgabe ggf. fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungsservice ein. Wird das Kfz nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tarif. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif berechnet. Wenn als Zahlart für Miete und Sicherheitsleistung eine Kreditkarte vereinbart wurde, hat der Vermieter das unwiderrufbare Recht, alle sich aus dem Mietvertrag ergebenen Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner, auch bei der Haftung des Mieters nach Ziff. 4. 

10. Persönliche Daten 

Der Mieter ist mit dem Speichern einer Persönlichen Daten einverstanden, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind. Bei Zahlungsverzug können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergegeben werden. 

11. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit/ Erfüllungsort/ Gerichtstand 

Die evtl. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrere der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Ist der Mieter Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitzt des Vermieters vorgesehene Gericht zuständig.

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